Prüfsachverständige für Brandschutz in München

Prüfsachverständige für Brandschutz

In verschiedenen Bundesländern sehen die Landesbauordnungen vor, die Brandschutznachweise, die im Rahmen von Bauanträgen als Teil der Bauvorlagen zu erstellen sind, anstelle einer behördlichen Prüfung und Genehmigung, durch private Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen zu lassen.
Der Prüfsachverständige kann dabei je nach Landesbauordnung über die Kommune bestimmt werden und wird dann als Prüfingenieur für Brandschutz bezeichnet oder direkt durch den Bauherren und wird dann Prüfsachverständiger für Brandschutz genannt.
Als Prüfsachverständige für Brandschutz nach PrüfVBau §19 prüfen und bescheinigen wir die Richtigkeit und Vollständigkeit des Brandschutznachweises. Ist der Nachweis genehmigungsfähig, wird die Bescheinigung Brandschutz I erstellt.
Im Rahmen der Prüfung des Brandschutznachweises ist die zuständige Brandschutzdienststelle zu hören. In der Regel ist dies die zuständige örtliche Feuerwehr, vertreten durch den Kreisbrandrat. In Städten sind dies die städtischen Feuerwehr, in München z.B. die Branddirektion München.
Die zuständigen Feuerwehren äußern sich zu den Fragestellungen Rettung und Löschen. Der Prüfsachverständige hat die Belange der Feuerwehr zu würdigen. Die Belange der Feuerwehr finden auf diese Weise Niederschlag in der Bescheinigung Brandschutz I.

Im Zuge der Errichtung des im bescheinigten Brandschutznachweis beschriebenen Gebäudes überprüft der Prüfsachverständige für Brandschutz in regelmäßigen Abständen stichprobenartig, ob die brandschutztechnischen Festlegungen entsprechend dem in der Bescheinigung Brandschutz I bestätigten Brandschutznachweis umgesetzt werden. Ist dies mängelfrei der Fall, erstellt der Prüfsachverständige für Brandschutz die Bescheinigung Brandschutz II. Diese muss vor Nutzungsaufnahme vorliegen.

Geprüft und genehmigt werden müssen die Brandschutznachweise für alle Arten von Sonderbauten, wie Schulen, Kindergärten, Sportstätten etc. unabhängig von der Gebäudeklasse sowie die Brandschutznachweise für alle Gebäude der Gebäudeklasse 5.
Ebenfalls prüfpflichtig sind die Brandschutznachweise von Mittel- und Großgaragen.